Voraussetzungen von Vorständen für die Erlaubnis eines Cannabis Clubs

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Welche Voraussetzungen müssen Vorstände bzw. sonstige vertretungsberechtigte Personen für die Erlaubnis eines Cannabis Clubs erfüllen?

Einleitung

Eine Erlaubnis für Cannabis Clubs umfasst den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis und Vermehrungsmaterial durch und an die Mitglieder der Anbauvereinigung zum Eigenkonsum.

Hierfür bedarf es einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, die auf Antrag erteilt wird. Welche Behörde das sein wird, wird von den jeweiligen Landesregierungen bestimmt. Welche Voraussetzungen in der Person des Vorstands bzw. der sonstigen vertretungsberechtigten Personen des Vereins erfüllt sein müssen, damit eine Anbauvereinigung eine solche Erlaubnis erhält, wird im Folgenden erläutert:

Voraussetzung ist, dass die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Unter der „erforderlichen Zuverlässigkeit“ versteht man insbesondere die Eignung der vertretungsberechtigten Personen, Rechte und Pflichten im Rahmen bestimmter gesetzlicher Regelungen oder Verträge ordnungsgemäß und vertrauenswürdig zu erfüllen. Die Regelungen soll gewährleisten, dass die Anbauvereinigungen von Personen geleitet werden, die einen verantwortlichen Umgang mit Cannabis und einen ausreichenden Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention gemäß den Zielen dieses Gesetzes sicherstellen. Zudem soll verhindert werden, dass Anbauvereinigungen für Zwecke organisierter Drogenkriminalität missbraucht werden.

Zum Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit ist ein höchstens drei Monate altes behördliches Führungszeugnis und eine höchstens drei Monate alte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nötig. Das KCanG enthält eine nicht abschließende Liste von Fällen, in denen die Zuverlässigkeit fehlt:

1. Vorstrafe

    Ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung besitzt jedoch die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht, wenn die betreffende Person wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das sie in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Es kommt demnach auf den Zeitpunkt der Tat und nicht den Zeitpunkt des Urteils an.

    Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Relevante Vergehen werden in einem Katalog des KCanG aufgezählt. Darunter fallen u.a. Vergehen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz und nach dem Betäubungsmittelgesetz, solange sie auch vor dem Hintergrund des KCanG noch unter Strafe gestellt werden, beispielweise der Besitz von 100 g getrocknetem Cannabis oder Handeltreiben.

    2. Konkrete Hinweise auf gesetzeswidriges Verhalten

    Des Weiteren besitzt ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung die erforderliche Zuverlässigkeit auch dann nicht, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die im KCanG geregelten Verbote, Gebote und Anforderungen halten wird oder konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie dem missbräuchlichen Konsum von Cannabis durch andere Personen Vorschub leistet oder leisten wird.

    Für eine Versagung der Erlaubnis aufgrund fehlender Zuverlässigkeit muss die zuständige Behörde substantielle Anhaltspunkte vorweisen. Bloße Vermutungen zu erwartender Verstöße genügen für eine Versagung der Erlaubnis nicht. Insbesondere ist für die Versagung der Erlaubnis nicht ausreichend, wenn die zuständige Behörde die Annahme  einer  fehlenden  Zuverlässigkeit  einer  vertretungsberechtigten  Person  der  Anbauvereinigung  allein auf deren persönliches Konsumverhalten in Bezug auf Cannabis stützt, ohne dass tatsachenbasierte, konkrete Hinweise vorliegen, die zwingend vermuten lassen, dass die betreffende Person bei der Wahrnehmung ihrer individuellen Aufgaben in der Anbauvereinigung Vorgaben des Gesetzes oder der aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften insbesondere für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht beachtet oder deren Nichtbeachtung durch andere Personen in der Anbauvereinigung verursachen wird. 

    Fazit

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Erteilung einer Erlaubnis für die Anbauvereinigung zur gemeinschaftlichen Kultivierung und Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial zwar an bestimmte Anforderungen geknüpft ist, diese jedoch keineswegs unüberwindbar sind. Die Kriterien, insbesondere die erforderliche Zuverlässigkeit des Vorstandes und der vertretungsberechtigten Personen, sind durch nachvollziehbare Nachweise wie Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister zu belegen.

    Das Gesetz bietet bei Erfüllung der Grundvoraussetzungen einen klar definierten Weg zur Erlangung der notwendigen Erlaubnis. Die Vorgaben des KCanG stellen somit sicher, dass verantwortungsbewusste Anbauvereinigungen, die gewillt sind, sich an die rechtlichen Rahmenbedingungen zu halten, die Möglichkeit haben, den Anbau und die Weitergabe von Cannabis an ihre Mitglieder im Einklang mit dem Gesetz zu gestalten.