Mit Cannabis Clubs Geld verdienen?

Mit Cannabis Clubs Geld verdienen?

Wie lässt sich mit Cannabis-Clubs Geld verdienen?

Trotz der jüngsten Verschärfungen der Gesetzgebung bieten sich für Unternehmer:innen im Cannabissektor viele Möglichkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anbauvereinigung, also einem sogenannten Cannabis Club, Geld zu verdienen. Hierbei erschwert der Gesetzgeber jedoch Unternehmern, die Früchte ihrer eigenen Arbeit zu ziehen, indem er missverständliche Regelungen zur rechtlich zulässigen Ausgestaltung von Dienstleistungen an die Anbauvereinigung vorgibt. Doch welche Entwicklungen und Regelungen sind hier besonders relevant?

Was bedeutet das Verbot der Doppeltätigkeit aus § 17 Abs. 1 S. 4 KCanG?

Eine der bedeutendsten Vorschriften ist das sogenannte „Verbot der Doppeltätigkeit“. Dieses Verbot betrifft Anbauvereinigungen, die Dienstleitungen von gewerblichen Anbietern nutzen wollen. Nach § 17 Abs. 1, S. 4 KCanG-E dürfen Anbauvereinigungen nicht denselben Anbieter mit mehreren Dienstleistungen beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem Anbau zusammenhängen (nicht-anbaubezogenen Tätigkeiten). Dies bedeutet, dass die Bereitstellung von Anbauanlagen und die Vermietung von Equipment dann unter das Verbot der Doppeltätigkeit nach § 17 Abs. 1 S. 4 KCanG fallen könnte, wenn die Bereitstellung von Grow-Anlagen sowohl die Vermietung der Flächen als auch weitere Dienstleistungen wie Heiz-, Beleuchtungs-, Bewässerungs- und Kameratechnik umfasst.

Der Gesetzgeber will damit gebündelte Paketdienstleistungen, die auf Großanbauflächen mit Paketleistungen für Anbauvereinigungen basieren, verhindern, um den nicht-gewerblichen Eigenanbaucharakter zu wahren und die europarechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Damit kommt gleichwohl die Bereitstellung durch mehrere Firmen in Frage, da insoweit auf die Vertragspartner und nicht die dahinterstehenden Gesellschafter abgestellt wird. Doch nicht immer müssen aufwändige Firmenkonstrukte die Lösung sein. Schließlich greifen praxisrelevante Ausnahmen für „entgeltliche Beschäftigte“ i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 4 KCanG.

Was umfasst eine „Tätigkeit“?

Doch bevor die Frage aufgeworfen wird, ob mehrere Firmen für die Umsetzung einer Anbauvereinigung erforderlich sind, stellt sich die Frage, wie eine „Tätigkeit“ nach dem Konsumcannabisgesetz zu definieren ist. Die Gesetzesbegründung geht bei dem Begriff einer „Tätigkeit“ von einer Gesamtheit von Handlungen aus, die den gleichen Zweck verfolgen und einer Gesamttätigkeit zugeschrieben werden können. Was bedeutet das konkret für Anbauvereinigungen?

Soweit eine Firma für die Verpachtung von Equipment herangezogen werden soll, darf diese nur eine nicht-anbaubezogene „Tätigkeit“ an die Anbauvereinigung anbieten. Die Verpachtung von mit Anbauequipment ausgestatteten Flächen verfolgt insoweit den Zweck, eine zur Cannabisproduktion geeignete Fläche bereitzustellen. Welche Dienstleistungen (Heiz-, Beleuchtungs-, Bewässerungs- und Kameratechnik) hiervon gesondert und von einer weiteren Firma bereitzustellen ist, bleibt abzuwarten, da es insoweit an einer Rechtsprechung hierzu fehlt.

Wie soll der nicht-gewerbliche Charakter einer Anbauvereinigung bewahrt werden?

Zunächst soll die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 4 KCanG sicherstellen, dass Anbauvereinigungen nur für den Eigenkonsum ihrer Mitglieder und nicht für kommerzielle Zwecke produzieren. Diese Einschränkung wurde eingeführt, um die Konformität des deutschen Konsumcannabisgesetzes mit europarechtlichen Vorgaben zu gewährleisten. Allerdings bietet sich die Möglichkeit sog. „entgeltlich Beschäftigte“ mit mehreren nicht-anbaubezogenen Tätigkeiten zu beauftragen, was den Handlungsspielraum für Unternehmer wieder erweitert. Im ersten Entwurf des Gesetzänderung zum KCanG galt das Verbot, mehrere nicht-anbaubezogenen Tätigkeiten nicht an Anbauvereinigungen anbieten zu dürfen nämlich auch für natürliche „entgeltlich Beschäftigte“.

Arbeitnehmer als Lösung für Anbauvereinigungen

In Bezug auf Arbeitnehmer von Anbauvereinigungen können also sehr wohl z.B. Buchhaltung, Hausmeisterei, Sicherheitstechnik und andere Dienstleistungen gebündelt aus einer Hand eines „entgeltlich Beschäftigten“ an die Anbauvereinigung angeboten werden. Für kleinere bis mittlere Anbauvereinigungen bedeutet dies also, dass im Kreis von mehreren Arbeitnehmern, Arbeitsverhältnisse so ausgestaltet werden können, dass diese Arbeitnehmer den operativen Aufwand einer Anbauvereinigung gestemmt kriegen. Hier greift auch kein Verbot mehreren nicht-anbaubezogenen Tätigkeiten nachzugehen. An dieser Stelle ausdrücklich zu betonen ist, dass weiterhin nur Mitglieder von Anbauvereinigungen ehrenamtlich oder als geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Mini-Jobber) unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten übernehmen dürfen. Eine Tätigkeit als Mini-Jobber an der Pflanze und Vollzeittätigkeit als bspw. Hausmeister ist somit nicht möglich.

Herausforderungen bei der Bereitstellung von Anbauanlagen

Eine zentrale Frage bleibt, ob die Bereitstellung geeigneter Anbauanlagen unter das Verbot des § 17 Abs. 1 S. 4 KCanG-E fällt. Könnte die Vermietung von Flächen und Verpachtung von Anbauequipment als zwei Tätigkeiten angesehen werden? Welche rechtlichen Auseinandersetzungen sind hier zu erwarten? Man wird jedoch davon ausgehen dürfen, dass die reine Verpachtung des Equipments eine Tätigkeit darstellt. Durch eine Betreibergesellschaft könnten damit die erheblichen Investitionssummen für Die Anbauflächen und das Equipment bereitgestellt werden, welches sodann an die Anbauvereinigungen verpachtet wird.  

Hierzu ist zu sagen, dass die gewerbliche Bereitstellung von mehreren Dienstleistungen durch Kapitalgesellschaften nach wie vor ausgeschlossen ist, da diese keine entgeltlichen Beschäftigungen nachgehen können. Eine entgeltliche Beschäftigung charakterisiert sich durch ein Arbeitsverhältnis mit Weisungsgebundenheit zu dem die Anbauvereinigung, Zeit und Umfang der Tätigkeit bestimmen kann. Dieses Modell wird gewerblichen Betreibergesellschaften nicht gerecht. Gleichwohl kann die kapitalintensive Bereitstellung von Equipment über solche Gesellschaften abgewickelt werden, was häufig den Interessen der Gründer gerecht wird. Diese können dann in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer der Anbauvereinigung den operativen Arbeitsaufwand für nicht-anbaubezogene Tätigkeiten stemmen.

Herausforderungen bei der Bereitstellung von Anbauanlagen

Eine zentrale Frage bleibt, ob die Bereitstellung geeigneter Anbauanlagen unter das Verbot des § 17 Abs. 1 S. 4 KCanG fällt. Könnte die Vermietung von Flächen und Verpachtung von Anbauequipment als zwei Tätigkeiten angesehen werden? Welche rechtlichen Auseinandersetzungen sind hier zu erwarten? Die gewerbliche Bereitstellung von mehreren Services durch Kapitalgesellschaften ist weiterhin ausgeschlossen, da diese keine entgeltlichen Beschäftigungen nachgehen können. Eine entgeltliche Beschäftigung zeichnet sich durch ein Arbeitsverhältnis mit Weisungsgebundenheit aus, bei dem die Anbauvereinigung Zeit und Umfang der Tätigkeit bestimmen kann. Dieses Modell passt nicht zu gewerblichen Betreibergesellschaften. Die kapitalintensive Bereitstellung von Equipment kann jedoch über solche Gesellschaften abgewickelt werden, was den Interessen der Gründer entgegenkommt. Diese können dann als Arbeitnehmer der Anbauvereinigung den operativen Arbeitsaufwand für nicht-anbaubezogene Tätigkeiten bewältigen.

Fazit: Vielfältige Möglichkeiten für Anbauvereinigungen

Die Gesetzesbegründung eröffnet zahlreiche Facetten und Möglichkeiten für Anbauvereinigungen, indem sie verschiedene Tätigkeiten durch weitere Gesellschaften oder im Kollektiv agierende Partner abwickeln lässt.

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